V E R E I N S S A T Z U N G

KBV "He löppt noch" Fedderwarden 1983 e.V.

§ 1 Name Sitz Zweck

1. Der am 29.09.1983 in Fedderwarden gegründete Verein führt den Namen Klootschießer und Boßelverein "He löppt noch" Fedderwarden 1983 e.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter - VR 130213- eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und der zuständigen Landesfachverbände.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Es ist seine Aufgabe den heimatlichen Klootschießer und Boßelsport zu fördern und zu pflegen. Hierzu gehört insbesondere auch die Heranbildung jugendlichen Nachwuchses, Durchführung von Wettkämpfen, Förderung von sportlichen Übungen etc., Förderung der Heimatpflege und der Plattdeutschen Sprache, sowie unter anderem die Aufrechterhaltung von Verbindungen zu artverwandten Verbänden und Vereinen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zurichten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) Wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen.

b) Wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung.

c) Wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 4 Maßregelung

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und Abteilung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis.

b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 5 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge und Dienstleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der jeweilige Beitrag des Mitglieds ist eine Bringschuld und Jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit vollendetem 16. Lebensjahr.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden . Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt . Der Minderjährige kann persönlich abstimmen wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seines gesetzlichen Vertreters vorlegt.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Vereinsorgane

              a) die Mitgliederversammlung

              b) der Gesamtvorstand

              c) der geschäftsführende Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender  Tagesordnung einzuberufen, wenn es :

a) der Vorstand beschließt

b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand . Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung an der Vereinsaushangtafel .

Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

              a) Bericht des Vorstandes

              b) Kassenbericht

              c) Berichte der Sportwarte, Jugendwarte.    

              d) Bericht der Kassenprüfer.

              e) Entlastung des Vorstandes    

              f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

              g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

8. über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn dem Antrag mehrheitlich zugestimmt wurde.

§ 9 Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer . Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Kassenwart und der Schriftführer nur bei Verhinderung beider Vorsitzenden ausüben.

2. Dem Gesamtvorstand gehören außer dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, der Sportwart Männer, der Sportwart Frauen, der Jugendwart, der Gerätewart, der Festausschußvorsitzende und der Pressewart an.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von den Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

b) Die Bewilligung von Ausgaben.

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

5. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist als geschäftsführender Vorstand für solche Aufgaben zuständig , die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen . Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes bei nächster Gelegenheit zu informieren.

§ 10 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolgergewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Kassenprüfer bleibt auf zwei Jahre beschränkt, sie können nicht wieder gewählt werden. Die Wahlen werden nach folgendem Modus durchgeführt:

        1. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt:

        a) der/die 1. Vorsitzende   

        b) der/die Kassenwart/In

        c) der/die Sportwart/In - Männer -     

        d) der/die stellvertretende Sportwart/In - Frauen -

        e) der/die Jugendwart/In      

        f) der/die Sportwart/In Senioren

        f) der/die 3. + 4. Beisitzer/In - Festausschuss -

        g) der/die Pressewart/In     

         h) ein/e Delegierte/r für besondere Aufgaben (z.B. Kreisschiedsgericht)

        i) ein/e Kassenprüfer/In

        2. In den Jahren ungerader Jahreszahl werden gewählt:

        a) der/die 2. Vorsitzende   

        b) der/die Schriftführer/In

        c) der/die stellvertretende Sportwart/In - Männer -    

        d) der/die Sportwart/In - Frauen -

        e) der/die stellvertretende Jugendwart/In     

        f) der/die Gerätewart/In

        g) der/die 1. + 2. Beisitzer/In Festausschuss     

        h) ein/e Kassenprüfer/In

        i) ein/e Seniorenwart/In

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt “ Auflösung des Vereins ” stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen , wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig , wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Behindertensports verwendet .

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung tritt nach der Beschlussfassung und nach der Eintragung ins Vereinsregister des  - Amtsgericht in Oldenburg -  in Kraft.

Beschlossen in 26388 Fedderwarden den 09. Januar 2009

 

     Schriftführerin                                                                                                         1.Vorsitzender   

    Claudia Janßen                                                                                Manfred Gerdes